Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die
Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I/01 S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I/04 S. 174), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Spreenhagen in ihrer Sitzung am 09.10.2006 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
1. Die Gemeinde Spreenhagen erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Spreenhagen gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
a) für den 1. Hund |
25,00 |
EUR |
b) für den 2. Hund |
30,00 |
EUR |
c) für den 3. und jeden weiteren Hund |
40,00 |
EUR |
2. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
1. Personen die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Spreenhagen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
2. Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
3. Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen.
2. Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) -Grundsicherung für Arbeitssuchende- und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -Sozialhilfe- und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen wird die Steuer auf Antrag um 75 v.H. ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
2. Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres oder hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3. Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchst. b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Spreenhagen nicht vorzeigt oder dem Hund andere, der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
2. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Spreenhagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Spreenhagen übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
3.
Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld nach § 15
Abs. 3, 2. Halbsatz KAG geahndet werden.
4. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können mit einem Bußgeld nach § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der derzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese
Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Braunsdorf über die
Erhebung einer Hundesteuer vom 20.09.2001, die Satzung der Gemeinde Hartmannsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 18.09.2001, die Satzung der Gemeinde Markgrafpieske über die Erhebung einer Hundesteuer vom 12.09.2001 und die Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer vom 10.09.2001 außer Kraft.
Spreenhagen, den 10.10.2006
gez.
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Schröder
(Siegel)