Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die

Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

 

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I/01 S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I/04 S. 174), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Spreenhagen in ihrer Sitzung am 09.10.2006 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

 

 

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

1.    Die Gemeinde Spreenhagen erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

2.    Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Spreenhagen gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

3.    Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

§ 2 Steuermaßstab und Steuersätze

1.                            Die Steuer beträgt in der Gemeinde Spreenhagen jährlich:

 

a)        für den 1. Hund

25,00

EUR

b)        für den 2. Hund

30,00

EUR

c)        für den 3. und jeden weiteren Hund

40,00

EUR

 

2.                            Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 


§ 3 Steuerbefreiung

1.   Personen die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Spreenhagen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

2.   Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.

3.   Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a)  an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, oder

b)  als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

 

§ 4 Steuerermäßigung

1.    Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.H. des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a)    Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,

b)    Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen.

 

2.   Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) -Grundsicherung für Arbeitssuchende- und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -Sozialhilfe- und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen wird die Steuer auf Antrag um 75 v.H. ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.

 

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen (Steuervergünstigungen)

  1. Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 2 u. 3 bzw. Steuerermäßigungen nach § 4 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
  2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Spreenhagen zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
  3. Über die Steuerbefreiung oder Ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 nur für die Halter, für die sie beantragt und erteilt worden ist.
  4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall dem Amt Spreenhagen schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.

  2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Spreenhagen endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.

 

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder ‑ wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht ‑ für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

 

2.    Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres oder hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

3.    Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer

  1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder ‑ wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist ‑ innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt Spreenhagen schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen.

  2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Spreenhagen weggezogen ist, beim Amt Spreenhagen schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
  3. Das Amt Spreenhagen übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Spreenhagen die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige Hundesteuermarke zu befestigen oder auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes nach Abs. 2 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt Spreenhagen zurückzugeben.
  4. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Spreenhagen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen‑ und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung [AO] vom 01.10.2002 [BGBl. I S. 3869, berichtigt in BGBl. 2003 I S. 61] in der derzeit geltenden Fassung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung, nach bestem Wissen und Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen vom Amt Spreenhagen übersandten Nachweisungen nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung [AO]). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach Abs. 1 und 2 nicht berührt.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

1.   Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchst. b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)    als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

b)    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

c)    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes Spreenhagen nicht vorzeigt oder dem Hund andere, der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.


2.   Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

a)     wer die in Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,

b)     wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

c)     wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Spreenhagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.

d)     wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Amt Spreenhagen übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.

 

3.   Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld nach § 15
Abs. 3, 2. Halbsatz KAG geahndet werden.

4.   Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können mit einem Bußgeld nach § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der derzeit geltenden Fassung geahndet werden.

 

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Braunsdorf über die

Erhebung einer Hundesteuer vom 20.09.2001, die Satzung der Gemeinde Hartmannsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 18.09.2001, die Satzung der Gemeinde Markgrafpieske über die Erhebung einer Hundesteuer vom 12.09.2001 und die Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer vom 10.09.2001 außer Kraft.

 

 

Spreenhagen, den 10.10.2006

 

 

gez.

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                       Schröder

                     Amtsdirektor

 

 

(Siegel)