Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau
für die öffentlichen Räumlichkeiten
Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau am 15.06.2016 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau für die öffentlichen Räumlichkeiten beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Grundsatz
1.Öffentliche Räumlichkeiten im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind:
- der Gemeindesaal im Ortsteil Gosen, Storkower Straße 5 (Märkischer Hof)
- der Brandenburgraum im Ortsteil Gosen, Storkower Straße 3
- der Schifferraum im Ortsteil Neu Zittau, Geschwister-Scholl-Straße 19
2. Diese Räumlichkeiten sind Eigentum der der Gemeinde Gosen-Neu Zittau und werden von ihr unterhalten.
3.Die Räumlichkeiten stehen vorrangig allen Einwohnern der Gemeinde sowie den ortsansässigen Vereinen und Interessengruppen zur Verfügung. Eine Überlassung erfolgt nur, wenn Belange der Gemeinde Gosen-Neu Zittau oder sonstige öffentliche Interessen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
4.Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
§ 2 Anmeldung
1. Die Anmeldung für die Überlassung
- des Gemeindesaales und Brandenburgraumes im Ortsteil Gosen erfolgt schriftlich an die Gemeinde Gosen-Neu Zittau, Storkower Straße 3 in 15537 Gosen-Neu Zittau oder persönlich bzw. telefonisch beim ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde oder Ortsvorsteher im Gemeindebüro Gosen, Telefon: (03362) 8020.
- des Schifferraumes im Ortsteil Neu Zittau erfolgt schriftlich an die Gemeinde Gosen-Neu Zittau, Geschwister-Scholl-Straße 19 in 15537 Gosen-Neu Zittau oder persönlich bzw. telefonisch beim ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde oder Ortsvorsteher im Bürgerbüro Neu Zittau, Telefon: (03362) 8010.
2. Es ist vom Nutzer ein formloser, schriftlicher Antrag zu stellen, der folgende Angaben enthalten muss:
- Bezeichnung und Anschrift des Nutzers (z.B. Verein, Firma, Privatperson)
- Name und Telefonnummer des Verantwortlichen
- Zweck der Veranstaltung
- Nutzungsdatum und Nutzungsdauer
Der Antragsteller muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.
3.Für die Überlassung ist mit dem Nutzer ein Nutzungsvertrag abzuschließen, der Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist. (Anlage 1)
4.Die Genehmigung des Antrags kann mit Auflagen versehen werden.
§ 3 Benutzung der Räumlichkeiten
1. Der Nutzer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines Verantwortlichen steht. Wird der Gemeinde kein Verantwortlicher benannt, so ist dies der Unterzeichner des Nutzungsvertrages.
2. Die überlassenen Räume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und Sachen weder gefährdet noch geschädigt werden.
3. Das Rauchen ist in den unter § 1 benannten Räumlichkeiten untersagt.
4. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden.
5. Schäden und Mängel sind unverzüglich dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde oder dem jeweiligen Ortsvorsteher durch den Verantwortlichen anzuzeigen. Der Nutzer haftet für alle verursachten Sach- und Personenschäden. Die benutzten Räume müssen in dem Zustand verlassen werden, in dem sie übergeben wurden.
§ 4 Schlüsselübergabe
1. Der Schlüssel kann einen Tag vor der Veranstaltung in Absprache mit dem jeweiligen Gemeindebediensteten im Gemeindebüro Gosen bzw. im Bürgerbüro Neu Zittau in Empfang genommen werden.
2. Bei Verlust des Schlüssels zahlt der Nutzer die Kosten für die Neuanschaffung und das Auswechseln des Schlosses und haftet für alle weiteren daraus entstehenden Schäden.
3. Es dürfen keine Schlüssel nachgefertigt werden.
4. Der Schlüssel ist einen Tag nach der Veranstaltung oder nach Absprache im Gemeindebüro Gosen bzw. im Bürgerbüro Neu Zittau abzugeben.
5. Die Schlüsselübergabe und die Inventarübergabe werden im Nutzungsvertrag geregelt.
§ 5 Gewährleistungen
1.
Der
Nutzer der Räumlichkeiten haftet für alle der Gemeinde Gosen-Neu Zittau
anlässlich der Benutzung der Räume entstehenden Schäden, ohne Rücksicht darauf,
ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch
die Teilnehmer einer Veranstaltung verursacht worden sind.
Der Nutzer hat die Gemeinde Gosen-Neu Zittau von allen Ansprüchen
freizustellen, die anlässlich einer Veranstaltung von Dritten geltend gemacht
werden.
Die Gemeinde Gosen-Neu Zittau kann den Abschluss des Nutzungsvertrages vom
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig machen.
2. Die Gemeinde Gosen-Neu Zittau übernimmt keine Haftung für die in genutzten Einrichtungen eingebrachte Garderobe oder sonstige vom Nutzer oder Veranstaltungsteilnehmern eingebrachte Sachen.
3. Die Gemeinde Gosen-Neu Zittau und ihre Bediensteten sowie das Amt Spreenhagen und seine Bediensteten haften für die bei der Benutzung von Einrichtungen eintretenden Schäden nur, wenn diese auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen Gemeindebediensteter oder Beauftragter zurückzuführen sind. Dies gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche.
§ 6 Nutzungsentgelt und sonstige Entgelte
1. Für die nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung überlassenen Räumlichkeiten ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Mit dem Nutzungsentgelt werden die Kosten für die benutzen Medien und die Personalkosten abgegolten. Entgelte für nicht aufgeführte Leistungen werden im Einzelfall gesondert vereinbart.
2. Das Nutzungsentgelt für die Nutzung der Räumlichkeit
- Gemeindesaal im Ortsteil Gosen beträgt:
· pro Veranstaltungstag mit gastronomischer Betreuung 200,00 €
· pro Veranstaltungstag ohne gastronomische Betreuung 100,00 €
· für die stundenweise Nutzung mit gastronomischer Betreuung
je angefangene Stunde 40,00 €
· für die stundenweise Nutzung ohne gastronomische Betreuung
je angefangene Stunde 25,00 €
· Zuschlag für die Beheizung des Saals bei stundenweiser Nutzung
je angefangene Stunde (01.10. – 31.03.) 5,00 €
- Brandenburgraum im Ortsteil Gosen und Schifferraum im Ortsteil Neu Zittau beträgt:
· pro Veranstaltungstag 60,00 €
· für die stundenweise Nutzung je angefangene Stunde 15,00 €
3. Für die Nutzung des Gemeindesaales, des Brandenburgraumes oder des Schifferraumes ist eine Kaution in Höhe von 100,00 € im Gemeindebüro Gosen bzw. im Bürgerbüro Neu Zittau zu hinterlegen.
4. Die Zahlung des Nutzungsentgeltes und der Kaution entfällt für Veranstaltungen der Gemeinde Gosen-Neu Zittau, für ortsansässige eingetragene Vereine, soziale Einrichtungen der Gemeinde Gosen-Neu Zittau sowie gemeinnützige anerkannte Organisationen der Gemeinde Gosen-Neu Zittau.
5. Führen sonstige Nutzer eine Veranstaltung durch, für die Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das unter Abs. 2 vorgesehene Entgelt bis zur doppelten Höhe verlangt werden.
6. Der Nutzer trägt das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich seiner Person und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen. Kann die Nutzsache aus Gründen, die die Person oder den Betrieb des Nutzers betreffen, nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis bestehen; die Gemeinde Gosen-Neu Zittau als Überlasser haftet nicht.
§ 7 Nutzungsentgelt und sonstige Entgeltzahlungen
1. Die nach § 6 Abs. 2 zu entrichtenden Zahlungen für die Räumlichkeiten sind im Voraus, spätestens bei der Schlüsselübernahme durch den Nutzer im Gemeindebüro Gosen bzw. Bürgerbüro Zittau zu entrichten.
2. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach der ordnungsgemäßen Abnahme.
§ 8 Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist der in der Nutzungsvereinbarung genannte Nutzer. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Hausrecht
Durch das Amt Spreenhagen und/oder durch die Gemeinde Gosen-Neu Zittau beauftragte Personen üben das Hausrecht aus. Der Inhaber des Hausrechts oder eine von ihm beauftragte Person darf während der Veranstaltung jederzeit die Nutzung der Räume kontrollieren.
§ 10 Ausschluss von der Nutzung
Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Nutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Hausordnung der entsprechenden Räumlichkeit hat das Amt Spreenhagen und oder die Gemeinde Gosen-Neu Zittau das Recht, den Nutzer ganz oder teilweise von der Nutzung der unter § 1 Absatz 1 aufgeführten Räumlichkeiten auszuschließen.
§ 11 Rücktrittsrechte
1. Die Gemeinde behält sich ein außergewöhnliches Rücktrittsrecht vom Nutzungsvertrag vor, wenn Belange der Gemeinde Gosen-Neu Zittau oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.
2.
Der Nutzer erhält die Möglichkeit in folgenden Fällen
kurzfristig vom Vertrag zurückzutreten:
- Krankheits- oder Todesfall
- Nichterteilung einer behördlichen Genehmigung.
§ 12 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau für die öffentlichen Räumlichkeiten tritt am 01.07.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Entgeltordnung für den Gemeindesaal der Gemeinde Gosen vom 30.10.2002, die Benutzungs- und Entgeltordnung für den Schifferraum der Gemeinde Gosen-Neu Zittau OT Neu Zittau vom 29.05.2013 und die Benutzungs- und Entgeltordnung für den Brandenburgraum der Gemeinde Gosen-Neu Zittau OT Gosen vom 29.05.2013 außer Kraft.
Spreenhagen, den 16.06.2016
gez.
Schröder
Amtsdirektor
Anlage 1
zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau für die öffentlichen Räumlichkeiten
Nutzungsvertrag
zwischen
der Gemeinde Gosen-Neu Zittau
vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes Spreenhagen
Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen
- Überlasser -
und _________________________
_________________________
_________________________
- Nutzer -
Gegenstand des Nutzungsvertrages ist der
☐der Gemeindesaal im Ortsteil Gosen, Storkower Straße 5 (Märkischer Hof) *
☐der Brandenburgraum im Ortsteil Gosen, Storkower Straße 3 *
☐der Schifferraum im Ortsteil Neu Zittau, Geschwister-Scholl-Straße 19 *
1. Die
Räumlichkeit wird dem Nutzer für die angemeldete Veranstaltung
________________________________________________________________ überlassen.
2. Jede wesentliche Nutzungsänderung ist vertragswidrig.
3. Der Nutzer trägt das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich seiner Person und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen. Kann die Nutzsache aus Gründen, die die Person oder den Betrieb des Nutzers betreffen, nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis bestehen; die Gemeinde haftet nicht.
Das Nutzungsverhältnis
☐beginnt am __________ um ____ Uhr und endet am __________ um ____ Uhr.*
☐findet regelmäßig statt und beginnt am __________ und endet am __________*
☐wöchentlich: _______________________ von ____ bis ____ Uhr*
☐monatlich: _______________________ von ____ bis ____ Uhr*
1. Das Nutzungsentgelt beträgt je Veranstaltung gemäß § 6 der Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau für die öffentlichen Räumlichkeiten vom 15.06.2016 :
€.
2.
Das Nutzungsentgelt
und die Kaution (100,00 €) in Höhe von insgesamt € sind im Voraus, spätestens bei der
Schlüsselübernahme durch den Nutzer, im
☐Gemeindebüro Gosen*
☐Bürgerbüro Neu Zittau* zu entrichten.
1. Der Nutzer haftet für alle in der Einrichtung verursachten Sach- und Personenschäden.
2. Die Gemeinde ist von jeglicher Haftung frei.
3. Die Haftung geht mit der Schlüsselübernahme auf den Nutzer über.
4. Der Nutzer hat nach Abschluss der Veranstaltung die Nutzsache ordnungsgemäß zu verschließen, ansonsten haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
1. Der Schlüssel kann einen Tag vor der Veranstaltung in Absprache mit dem jeweiligen Gemeindebediensteten im Gemeindebüro Gosen / Bürgerbüro Neu Zittau in Empfang genommen werden.
2. Beim Verlust des Schlüssels haftet der Nutzer für die daraus entstandenen Schäden.
3. Die Kosten für den Neukauf und das Auswechseln des Schlosses sind vom Nutzer zu tragen.
4. Es dürfen keine Schlüssel nachgefertigt werden.
5. Der Schlüssel ist einen Tag nach der Veranstaltung oder nach Absprache im Gemeindebüro Gosen / Bürgerbüro Neu Zittau abzugeben.
1. Mit dem Inventar der Räumlichkeiten ist pfleglich und sachgemäß umzugehen.
2. Der Nutzer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines Verantwortlichen steht. Wird der Gemeinde kein Verantwortlicher benannt, so ist dies der Unterzeichner des Mietvertrages.
Verantwortlicher: Telefon:
3. Das Rauchen in den Räumlichkeiten nach § 1 untersagt.
4. Nach Benutzung der Räumlichkeit und Einrichtung ist diese durch den Nutzer zu reinigen.
1. Der Nutzer hat die Nutzsache bei Beendigung des Nutzverhältnisses in geräumtem, ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurückzugeben.
2. Die Abnahme erfolgt nach Absprache, in der Regel einen Tag nach der Veranstaltung bei der Schlüsselübergabe, durch den jeweiligen Gemeindebediensteten.
3. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach der ordnungsgemäßen Abnahme.
§ 9 Rücktrittsrechte
1. Die Gemeinde Gosen-Neu Zittau behält sich ein außergewöhnliches Rücktrittsrecht vom Nutzungsvertrag vor, wenn Belange der Gemeinde oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.
2. Der Nutzer erhält die Möglichkeit in folgenden
Fällen kurzfristig vom Vertrag zurückzutreten:
- Krankheits- oder Todesfall,
- Nichterteilung einer
behördlichen Genehmigung
3. Der Nutzer erhält weiterhin die Möglichkeit, bis zu einer Woche vor dem Veranstaltungstermin ohne Angabe von Gründen vom Nutzungsvertrag zurückzutreten.
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Bestandteil dieses Nutzungsvertrages sind die Regelungen der Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau für die öffentlichen Räumlichkeiten vom 15.06.2016, die beiden Vertragsparteien bekannt sind.
3. Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, wovon die Gemeinde und der Nutzer jeweils ein Exemplar erhalten.
4. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Fürstenwalde zuständig.
__________________, den ____________________
_____________________________ __________________________
Überlasser Nutzer
(für die Gemeinde)
*) zutreffendes ankreuzen