Aufwandsentschädigungssatzung
des Amtes Spreenhagen
Die Aufwandsentschädigungssatzung des Amtes Spreenhagen in der Fassung vom 03.12.2001
geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung vom 04.03.2002
zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung vom 02.12.2002.
Aufgrund der §§ 5, 30 und 37 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), Artikel 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 16 der Amtsordnung für das Land Brandenburg (AmtsO), Artikel 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), in der derzeit geltenden Fassung und der Verordnung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung – KomAEV) vom 31. Juli 2001 (GVBl. II S. 542), in der derzeit geltenden Fassung sowie der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigungen für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte der Gebietskörperschaften (Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung – KommDAEV) vom 01. Dezember 1994 (GVBl. II S. 991), in der derzeit geltenden Fassung hat der Amtsausschuss des Amtes Spreenhagen auf seiner Sitzung am 03.12.2001 die folgende Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
Personenkreis
Diese Satzung gilt für die Mitglieder des Amtsausschusses, den Vorsitzenden des Amtsausschusses und den Amtsdirektor.
§ 2
Zahlungsbestimmungen
(1) Die Aufwandsentschädigung wird für einen Kalendermonat gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Mandat wahrgenommen wird. Sie entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet.Nach einer Wiederwahl kann für einen Kalendermonat nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Wird ein Mandat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so wird die Zahlung der Aufwandsentschädigung spätestens ab dem vierten Monat eingestellt.
(3) Die in dieser Satzung festgesetzten Entschädigungen werden den Anspruchsberechtigten vierteljährlich nachherig gezahlt.
(4) Das nach dieser Satzung gewährte Sitzungsgeld wird nachträglich vierteljährlich ausgezahlt.
(5) In Fällen des §3 (2) erfolgt eine Bereinigung der Entschädigungszahlungen im jeweils vierten Quartal eines Kalenderjahres bzw. im letzten Monat einer Wahlperiode.
§ 3
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Amtsausschusses
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten als Ersatz für ihre Aufwendungen eine monatliche Entschädigung von 68 €.
(2) Die nach Absatz 1 gewährte Entschädigung wird um 50 v.H. bei den Entschädigungsberechtigten reduziert, die unentschuldigt an mindestens der Hälfte der anberaumten Sitzungen im Kalenderjahr nicht teilnehmen.
§ 4
Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden
des Amtsausschusses
und des Stellvertreters
(1) Der Vorsitzende des Amtsauschusses erhält neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von 270 €.
(2) Der Stellvertreter des Vorsitzenden erhält für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion 50 v.H. der Entschädigung des zu Vertretenen. Die Aufwandsentschädigung des zu Vertretenen wird entsprechend gekürzt.
§ 5
Dienstaufwandsentschädigung für den Amtsdirektor
(1)
Der Amtsdirektor erhält eine
monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe
von 115,00 €.
(2) Abweichend von § 2 gelten für den Amtsdirektor folgende Bestimmungen:
a) Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung ist mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ernennung aufzunehmen. Sie ist für die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Zeit ohne Dienstbezüge einzustellen. Entsprechendes gilt bei einer Abberufung mit dem Tage des Wirksamwerdens der Abberufung. Besteht der Anspruch dann nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag des Anspruchs ein Dreizigstel der monatlichen Dienstaufwandentschädigung gezahlt.
b) Nimmt der Amtsdirektor aus andereren Gründen seine Dienstgeschäfte für länger als einen Monat nicht wahr, so ist die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung mit Ablauf des Monats einzustellen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Dienstgeschäfte nicht mehr wahrgenommen werden. Besteht der Anspruch danach nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag des Anspruchs ein Dreißigstel der monatlichen Dienstaufwandsentschädigung gezahlt. Satz 1 gilt nicht für Zeiten eines Erhohlungsurlaubs.
(3) Der Vertreter erhält für die vertretungsweise Wahrnehmung der Dienstgeschäfte die Dienstaufwandsentschädigung gemäß Absatz 1, wenn der Amtsinhaber diese Entschädigung nicht mehr erhält.
§ 6
Sitzungsgeld
Den Mitgliedern des Amtsausschusses wird für jede Sitzung ein
Sitzungsgeld in Höhe
von 13 € gezahlt
§ 7
Verdienstausfall
(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis bis zu einem Stundensatz von höchstens 15,00 € erstattet; Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.
(2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist. Die Entschädigung darf 13 Euro je Stunde nicht überschreiten.
(3) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.
(4) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelalternsgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.
§ 8
Reisekosten
(1) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die für den Amtsdirektor geltenden Regelungen maßgebend.
(2) Eine Reisekostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Amtsausschuss oder sein Vorsitzender im Einvernehmen mit dem Amtsdirektor die Dienstreise angeordnet oder genehmigt hat.
(3) Fahrten zu den Sitzungen des Amtsausschusses sind keine Dienstreisen im Sinne dieser Satzung.
(4) Bei der Berechnung der Fahrkosten sind die Sätze des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Ersatzweise können auch Fahrscheine für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung gestellt werden.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Aufwandsentschädigungssatzung des Amtes Spreenhagen vom 04.09.1995 außer Kraft.
Schröder Dr. Paesch
Amtsdirektor Vorsitzender des Amtsausschusses
(Siegel)